Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher von RACKMEDIA angenommener Aufträge. Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme der Bedingungen mit ihrer Geltung – auch für etwaige Folgegeschäfte – einverstanden.
1.2
Mündliche Nebenabreden, der Ausschluss, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der RACKMEDIA. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
1.3
Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie an RACKMEDIA in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
2. Angebot und Aufträge
2.1
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge, auch wenn sie von Vertretern oder sonstigen Verkaufsmitarbeitern entgegengenommen werden, erlangen für RACKMEDIA Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung. Sie sind erst nach Vorlage eines Musters und dessen Billigung bindend.
2.2
RACKMEDIA behält sich vor, Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen oder zu widerrufen, wenn die Auftragsdurchführung aus rechtlichen oder sicherheitsbedingten Gründen nicht erfolgen kann oder für RACKMEDIA unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
2.3
Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen oder Änderungen trägt der Auftraggeber die Gefahr etwaiger Missverständnisse bei der Übermittlung.
3. Rücktrittsrecht
Ein Rücktrittsrecht wird eingeräumt unter der Bedingung, dass der Rücktritt mindestens 14 Tage vor dem jeweiligen Zustelltermin erfolgt. In jedem Fall müssen Abbestellungen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung oder Änderung bereits ausgeführter Vorbereitungsarbeiten berechnet RACKMEDIA dem Auftraggeber in jedem Fall die angefallenen Kosten.
4. Material-Anlieferung
4.1
Der Auftraggeber haftet dafür, dass die übersandten Zustellobjekte ordnungsgemäß verpackt sind, wenn nicht eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.2
Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung berechnet RACKMEDIA die entstandenen Bereitstellungskosten. Für erkennbare Fehlmengen oder Beschädigungen fordert RACKMEDIA beim Auftraggeber Ersatz an, sofern der Mangel rechtzeitig erkannt und innerhalb der Bearbeitungs- bzw. Zustellzeit ein Ausgleich möglich ist. Fehlmengen werden berechnet, soweit Bereitstellungs- und Verwaltungskosten entstanden sind.
5. Gewährleistung
5.1
RACKMEDIA gewährleistet die Belieferung der erreichbaren Haushalte des im Auftrag festgelegten Verteilgebietes mit der üblichen Toleranzbreite von 10%. Branchenübliche Abweichungen von der Verteilquote berechtigen nicht zur Herabsetzung des Preises bzw. zur Rückgängigmachung des Vertrages. Die Haftung für besonders vereinbarte Beschaffenheit oder übernommene Garantie bleibt unberührt.
5.2
Die Verteilung bzw. Zustellung erfolgt grundsätzlich zu den mit dem Auftraggeber vereinbarten Terminen. Kann aus organisatorischen Gründen die Verteilung bzw. Zustellung des Auftragsvolumens nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erfolgen, dann wird RACKMEDIA die Zustellung auf darauffolgende Tage ausdehnen. Dass Auslieferungstermine eingehalten werden, gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten von RACKMEDIA. Minderungsansprüche oder Ansprüche auf Rückgängigmachung des Vertrages sind insoweit ausgeschlossen.
5.3
Die Verteilung von Produkten anderer Auftraggeber zum gleichen Termin ist üblich.
5.4
Bei offensichtlichen Mängeln müssen Reklamationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen nach Verteilung bzw. Zustellzeit unter Angabe von Straßennamen und Hausnummern vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, damit Gelegenheit zur sofortigen Prüfung und ggf. Nacherfüllung gegeben ist. Später eingehende Reklamationen berechtigen nicht zur Minderung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages.
5.5
Weitergehende vertragliche oder deliktische Ansprüche des Auftraggebers sind nach Maßgabe nachfolgender Ziffern 7 und 8 ausgeschlossen.
6. Vergütung
6.1
RACKMEDIA erhält für jedes nach Maßgabe dieses Vertrags ordnungsgemäß zugestellte Verteil- bzw. Zustellobjekt bzw. für jeden erfolglosen Versuch der Zustellung (Adresse fehlerhaft, Empfänger verstorben, verzogen etc.) das vereinbarte Entgelt pro Stück (nur bei Abo-Zeitungen und -zeitschriften).
6.2
Mit der Vergütung sind sämtliche von RACKMEDIA im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen und Aufwendungen abgegolten.
7. Haftung
7.1
Alle Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- und Folgeschadens – gegen RACKMEDIA, die leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der RACKMEDIA – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde deshalb vertrauen können muss. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere, nicht aber ausschließlich, für etwaige Ersatzansprüche wegen von RACKMEDIA zu vertretender Unmöglichkeit, wegen Verzuges, Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung.
7.2
Die Ersatzpflicht von RACKMEDIA ist, soweit sie nicht bereits gem. Ziffer 7.1 ausgeschlossen ist und kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Geschäftsführung oder leitender Angestellter der RACKMEDIA vorliegt, auf solche Schäden begrenzt, die als mögliche Folge der zum Ersatz verpflichtenden Handlung voraussehbar waren. Dies sind in aller Regel nur solche Schäden, die nach Art und Höhe auch von der Risikoabdeckung der Allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung von RACKMEDIA erfasst werden.
7.3
Ereignisse höherer Gewalt und von RACKMEDIA nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z.B. Streik, Aussperrung, Arbeitsniederlegungen oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Fahrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc., berechtigen RACKMEDIA – auch innerhalb des Verzuges -, die Verteilung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsverhinderung oder Erschwerung kann RACKMEDIA wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 und 2 genannten Ereignisse bei RACKMEDIA oder bei einem Subunternehmer eintreten; die Ausübung dieses Rechts durch RACKMEDIA begründet keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.
7.4
In den Fällen der Ziffer 7.3 ist der Auftraggeber seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die völlige oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von RACKMEDIA bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.
8. Haftung für den Inhalt der Zustellobjekte
Eine etwaige Haftung von RACKMEDIA für Druckerzeugnisse nach dem Produkthaftungsgesetz Dritten gegenüber bleibt unberührt. Der Auftraggeber hat RACKMEDIA jedoch von Ansprüchen Dritter, insbesondere, aber nicht ausschließlich, aus Produzentenhaftung, Vertrag oder Delikt, freizustellen, soweit der Auftraggeber für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist; dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn Schadensersatzansprüche Dritter auf Angaben beruhen, die aufgrund fehlerhafter Informationen oder Korrekturen durch den Auftraggeber entstanden sind.
9. Unzustellbare Sendungen
Rückläufige Mengen von Zustellobjekten (Abo), die aufgrund von Zustellhemmnissen nicht zugestellt werden konnten, werden von RACKMEDIA gesammelt und entsorgt, soweit und solange die rückläufige Menge die Toleranzmenge von bis zu 3% des Gesamtvolumens nicht überschreitet.
10. Besondere Vertragspflichten
10.1
RACKMEDIA verpflichtet sich, die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechtes bei der Erfüllung dieses Vertrages unbedingt einzuhalten und das zu diesem Zweck in ihrem Zugriff befindliche Datenmaterial des Auftraggebers (Kundenadressen) gegen den Zugriff Dritter zu schützen, weder unbefugt zu benutzen noch zu verändern.
10.2
RACKMEDIA verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten und Interna des Auftraggebers, welche ihr bei oder anlässlich der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, insbesondere der Geschäfte, Bezugsquellen und Kunden sowie über Kalkulationen und Jahresabschlüsse, gewerbliche Schutzrechte und Know-how absolutes Stillschweigen zu bewahren. RACKMEDIA hat dafür Sorge zu tragen, dass ihr zugängliche Unterlagen, welche den Auftraggeber betreffen, nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen. Unter dieser Verpflichtung fallen auch die Konditionen dieses Vertrags.
10.3
Soweit sich RACKMEDIA zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedient, wird sie diese auf das entsprechende Stillschweigen verpflichten und überwachen.
10.4
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieses Vertrages fort, es sei denn, die Einhaltung dieser Verpflichtung ist RACKMEDIA aufgrund entgegenstehender berechtigter Interessen rechtlich unzumutbar.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1
Erfüllungsort ist Sitz von RACKMEDIA in 63500 Seligenstadt.
11.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Sitz von RACKMEDIA in 63500 Seligenstadt, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Bei Nicht-Unternehmern bestimmt sich der Gerichtsstand nach deren Wohnsitz.
11.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.